Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMPIT GmbH
AGB IMPIT GmbH
Stand: März 2016
1. Anwendungsbereich / Geltung der AGB
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der IMPIT GmbH (nachfolgend kurz „AN“ genannt) ist die Regelung der Geschäftsbeziehungen und der Rechtsgeschäfte zwischen dem AN und seinen Kunden (nachfolgend kurz „AG“ und gemeinsam „Vertragspartner“ genannt).
Die nachstehenden AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG. Insbesondere aber nicht ausschließlich gelten die AGB für IT-Betriebs-, Werk-, Service-, Wartungs- und Supportleistungen in den Bereichen der automatisierten Datenverarbeitung, die Erarbeitung von Organisationskonzepten, die Programmerstellung, die Regelungen des technischen Kundendienstes sowie Beratungs- und Schulungsdienstleistungen sofern in den jeweiligen Verträgen zwischen den Vertragspartnern keine abweichenden Regelungen vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, außer der AN stimmt ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Soweit in diesem Fall die AGB des AG jenen des AN widersprechen, sind die AGB des AN maßgeblich.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in einem gesonderten Vertrag zwischen den Vertragspartnern (z. B. Rahmenvertrag, Werkvertrag, Einzelauftrag, Software-Lizenzvertrag) und dessen Anhängen, z. B. einem Pflichtenheft, festgelegt.
Alle vom AG gelieferten Daten, Kontrollzahlen, Programme, sowie andere Angaben zur Leistungserbringung müssen in einem für die Erbringung der Leistung geeigneten Zustand sein. Der AN ist nicht verpflichtet, erhaltene Daten und Informationen auf deren logischen Gehalt zu prüfen. Den AN trifft keine Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB. Der Versand sämtlicher Materialien und Unterlagen zum AN bzw. zu dessen jeweiligen, auch vorübergehenden Betriebsstellen und zurück erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AGs. Das gleiche gilt für den Informationstransport über Datenfernübertragungseinrichtungen.
Wünscht der AG eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges, so verrechnet AN den dafür erforderlichen Aufwand entsprechend seiner aktuellen Stundensätze.
3. Leistungsausführung
Die Leistung wird vom AN zu den im gesonderten Vertrag vereinbarten Bedingungen und Terminen erbracht. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, nach Wahl des ANs in den Geschäftsräumlichkeiten des AGs oder den Betriebsstellen des ANs oder an sonstigen geeigneten Orten (z. B. Betriebsstellen eines Subunternehmers). Die Auswahl der die Arbeiten durchführenden Mitarbeiter obliegt dem AN, welcher auch berechtigt ist, hierfür Dritte heranzuziehen.
Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, obliegt die Durchführung von Anwendertests bzw. Programmtests dem AG. Wobei die Testdaten vom AG muss selbst AG beistellen. Unter Anwendertests werden Tests verstanden, die über reine Programmier-, Funktions- und Modultests des ANs hinausgehen. Sie betreffen den gesamten Auftrag. Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter und Subunternehmer verantwortlich.
Der AN verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Daten und Programme zu den vom AN festgesetzten Sicherungszyklen. Die Sicherung von Daten auf dezentralen Systemen (externen Servern, Endgeräte) ist gesondert zu vereinbaren.
Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, obliegt die Verantwortung für die Festlegung und Pflege von Berechtigungen von im Leistungsumfang enthaltener IT-Anwendungen dem AG. Insbesondere gilt dies für die Einhaltung der Funktions- bzw. Aufgabentrennungsgrundsätze (Segregation of Duty) in den Berechtigungssystemen. Der AN ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Funktionstrennung zu prüfen und/oder zu überwachen. Sofern der AG die Mitwirkung des ANs für die Pflege von Berechtigungen benötigt (z. B. Löschen von Administrations-Berechtigungen, usw.) hat der AG den AN entsprechend schriftlich mit diesen Aktualisierungen zu beauftragen.
Ausbildungsmaßnahmen wie Schulungen, Workshops, Seminare und dgl. können je nach Vereinbarung und je nach Umfang beim AG, beim AN oder andernorts abgehalten werden. Solche Veranstaltungen kann AG bis spätestens 5 Werktage vor dem bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin kostenlos stornieren. Dies gilt jedoch nicht für von Drittanbietern zugekaufte oder nicht rückgängig machbare Leistungen (z. B. Ausarbeitung von Schulungsunterlagen, Catering, usw.). Erfolgt eine Stornierung danach oder nimmt der AG den Termin nicht wahr, so verrechnet An den gesamten Preis.
Eine allfällige Verantwortung für die Aufbewahrung von Buchungsunterlagen und der Einhaltung aller anderen damit im Zusammenhang stehenden handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen obliegt dem AG.
4. Leistungsübergabe
Die Übergabe der vereinbarten Leistung erfolgt mit der Übernahme durch den AG am vereinbarten Lieferort. Das ist im Zweifel der Ort der Leistungserbringung bzw. -durchführung. Sofern der AG die vereinbarte Leistung nicht übernimmt, gilt die Leistung mit der Bereitstellung am Lieferort zum vereinbarten Lieferzeitpunkt als an den AG übergeben. Sofern die Vertragspartner eine Versendung vereinbart haben, gilt die Leistung mit Übergabe an den jeweiligen Transporteur als übergeben. Die Gefahrtragung geht mit der Übergabe der Leistungen auf den AG über.
5. Preise, Liefertermine
Die Lieferfrist beginnt, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, mit dem Datum der Angebotsannahme. Sofern es sich um ein unverbindliches Angebot gehandelt hat, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern eine Sache zu bearbeiten ist, beginnt sie mit der Übergabe dieser Sache an den AN. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für den AN in angemessenem Umfang wegen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom AN nicht zu vertretender Umstände und unerwarteten Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik, Ausfall eines Lieferanten, hoheitliche Maßnahmen, Auftragsergänzungen und/oder -änderungen, sowie Verzug des AGs. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den AG nicht sinnvoll nutzbar. Den Beweis für die mangelnde Nutzbarkeit hat der AG zu führen.
Die vereinbarten Preise werden den gesetzlichen Grundlagen entsprechend in Euro angegeben. Die aktuellen Preise sind der jeweils gültigen Preisliste des ANs oder dem gesondert abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen.
Die im Vertrag angegebenen Personentage sowie Material- und Zeitangaben sind, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, unverbindliche Richtwerte. Die einem solchen Richtwert zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer, nach bestem Wissen und Gewissen, durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges. Falls der AN im Laufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze um mindestens 5 % überschritten werden, setzt der AN den AG davon in Kenntnis. Entsprechend passt AN die Material- und Zeitangaben sowie die Personentage und den damit einhergehenden Preis an.
Die genannten Preise verstehen sich ab dem Standort des AN. Die Kosten für Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind, sowie allfällige Steuern, Gebühren und Abgaben stellt AN gesondert in Rechnung. Falls nicht anders geregelt, sind die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen vom AG zu tragen. Sofern die Arbeiten nicht am Standort des ANs ausgeführt werden.
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Wartungsverträgen, ist der AN nach mindestens einjähriger Vertragsdauer berechtigt, bei einer nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerung von Lohn- und/oder Materialkosten, sowie sonstiger Kosten und Abgaben, die Preise entsprechend zu erhöhen und dem AG ab dem, auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom AG von vornhinein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 5 % jährlich betragen. Der AN teilt dem Kunden eine etwaige Änderung der Vergütung zwei (2) Monate vorher schriftlich mit. Eine Erhöhung der Vergütung ist nur dann zulässig, wenn sie nachweislich nur auf externen Faktoren wie Inflationsanpassung gemessen am VPI oder – sofern dieser nicht mehr existieren sollte – einem gleichwertigen Index bzw. auf verbindlich geltende kollektivvertraglichen Ist-Lohn Erhöhungen, beruht.
Die Preise werden einmal jährlich zum 1. Jänner an den vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. Die Preise erhöhen sich im selben Ausmaß wie sich der VPI von August des Vorjahres zu August des laufenden Jahres verändert hat. Dies jedoch nur dann, wenn die Indexsteigerung zumindest 2% betragen hat. Ansonsten wird die Anhebung solange ausgesetzt, bis diese 2%-Grenze durch die Aufsummierung der einzelnen Jahressteigerungen erreicht ist. Alle Abgaben, Gebühren und Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) verrechnet AN aufgrund der jeweils geltenden Gesetzeslage. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AGs.
6. Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt für die Lieferung von Software und Hardware bzw. für einmalige Vergütungen die Verrechnung nach der Leistungserbringung. Die Verrechnung für Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. Wartungsverträge, erfolgt monatlich im Voraus. Die Rechnungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Überschreitet der AG die Zahlungsfristen, so werden ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. verrechnet.
Sofern nicht abweichend vereinbart, stellt der AN Rechnungen ausschließlich elektronisch im PDF-Format aus und übermittelt diese per Email. Auf Wunsch des AG kann AN Rechnung auch in Papierform erstellen und auf Postweg versenden.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und/oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, z. B. Mahn- und Rechtsanwaltskosten, sowie ein allfälliger entgangener Gewinn sind vom AG zu tragen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur wegen Gegenforderungen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
Der AN ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichender Sicherheit auszuführen, wenn Gründe vorliegen, die die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs des ANs gegen den AG als gefährdet erscheinen lassen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises hierfür (samt Zinsen und Kosten) bleiben verkaufte Sachen im Eigentum des ANs. Der AG trägt in dieser Zeit die Gefahr und hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
7. Gewährleistung
Der AN gewährleistet - vorbehaltlich nachfolgender Bestimmung - bei allen Leistungen, dass die im gesonderten Vertrag und dessen Anhängen vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Sofern nicht anders vereinbart, leistet der AN keine Gewähr für die Kompatibilität zwischen vom AG selbst angeschaffter Software und der vom AN bisher für den AG betriebenen bzw. zur Verfügung gestellten Software.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor und während des Vertragsabschlusses allein der Information des AGs dienen. Außerdem enthalten sie keine Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechts.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Leistung. Sollte diese nicht rechtzeitig übernommen werden, beginnt sie mit der Bereitstellung der Leistung bzw. mit der versuchten Übergabe zu laufen. Der AG ist zur Überprüfung der Leistung verpflichtet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen angemessener Frist eine Mängelrüge erfolgt. Es obliegt dem AG, das Vorhandensein eines Mangels nachzuweisen.
Sofern die Unterzeichnung eines Übernahme- /Abnahmeprotokolls durch den AG vereinbart wurde, ist dieses Protokoll binnen vier Wochen nach Übergabe der Leistung zu unterzeichnen. Erfolgt binnen dieser Frist weder eine schriftliche Reklamation noch die Unterzeichnung des Protokolls, gilt das Protokoll mit Ablauf der oben genannten Frist als unterzeichnet. Offenkundige Mängel, sind jedoch auch bei vereinbarter Erstellung eines Übernahme-/Abnahmeprotokolls unverzüglich zu rügen.
Der AN verpflichtet sich, Gewährleistungsmängel, die vom AG unverzüglich in schriftlicher Form gerügt wurden, zu beseitigen, sofern sie nachweislich im Zeitpunkt der Übergabe an den AG vorhanden waren. Die Gewährleistung für einmalig auftretende, nicht reproduzierbare und nicht fortdauernde Mängel ist jedoch ausgeschlossen.
Der AG kann bei einem behebbaren Mangel vorerst nur die Verbesserung dieses Mangels verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist beseitigt oder wäre die Behebung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der AG das Recht auf Preisminderung. Sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auch auf Wandlung des Vertrages. Betrifft der Mangel eine teilbare Leistung, so kann Wandlung nur hinsichtlich der mangelhaften Teilleistung begehrt werden.
Die Gewährleistung entfällt, wenn die Leistung durch eine Person, die der Sphäre des AGs zuzurechnen ist, verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder ungeeigneten Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, oder wenn technische Originalbestandteile geändert oder beseitigt werden, das Produkt nicht gewartet wurde, oder der AG Softwareupdates und - Upgrades von einem Dritten (z. B. per Internetdownload) bezieht. Es sei denn, der AG weist jeweils nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung gemäß den aktuellen Stundensätzen des ANs verrechnet.
8. Haftung
Der AN haftet für sämtliche Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Punkte: a) Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der AN uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. b) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des ANs, soweit gesetzlich zulässig, mit dem jeweiligen Auftragswert, maximal jedoch mit EUR 50.000, begrenzt. (Dabei gilt bei Zielschuldverhältnissen als Auftragswert der gesamte Nettoauftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen der Nettoauftragswert für 12 Monate). c) Die Haftung des ANs ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet der AN jedoch nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, entgangenen Verdienst, frustrierte Aufwendungen, immaterielle Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und Datenverlust sowie für Schäden, deren Eintritt auf höherer Gewalt oder Streik beruht. Keine Schadenersatzpflicht besteht bei der Nichteinhaltung von Montage-, Installations- und Betriebsbedingungen oder -anleitungen durch den AG.
Sofern der AG auf den Betrieb eines Testsystems verzichtet, haftet der AN weder für Schäden am System des AGs die beim Einsatz eines Testsystems verhindert hätten werden können (z. B. Schäden oder Ausfälle die im Zuge von Release Wechsel einer Software oder bei Ausfallstests auftreten), noch erwachsen dem AN sonst irgendwelche Nachteile hieraus. Insbesondere werden in diesem Fall Ausfälle bei der Berechnung allfällig vereinbarten Verfügbarkeitszeiten nicht berücksichtigt. Ebenso wird die Fälligkeit allfällig vereinbarter Konventionalstrafen nicht bewirkt.
Letzter Satz gilt auch im Fall von unwesentlichen Unterbrechungen und / oder Beeinträchtigungen der vereinbarten Leistungen aufgrund von betriebsbedingten Übersiedelungsmaßnahmen des ANs (z. B. Übersiedlung von Servern zwischen zwei Rechenzentren). Die Unterbrechung bzw. Beeinträchtigung der Leistung ist insbesondere dann unwesentlich, wenn dadurch der ordentliche Geschäftsbetrieb des AGs nicht oder bloß geringfügig betroffen ist (z. B. Unterbrechung außerhalb der Geschäftszeiten des AGs).
9. Verkürzung über die Hälfte
Die Anfechtbarkeit des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird gemäß § 351 UGB ausgeschlossen.
10. Vertragsauflösung
Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, können Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, per eingeschriebenem Brief oder per Übermittlung durch einen elektronischen Zustelldienst im Sinne der §§ 28 ff ZustellG von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Verträge können von einem Vertragspartner auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn der jeweils andere Vertragspartner seinen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Dauer von 14 Tagen trotz eingeschriebener Mahnung nicht nachkommt.
Kündigt der AG aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, schuldet er nur den Preis für denjenigen Teil der erhaltenen Leistungen, der für ihn nutzbar ist.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Die Vertragspartner haben potentiell Zugang zu vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, sie nicht zu veröffentlichen und sie nur im Rahmen des vertraglichen Zweckes zu verwenden.
Unbeschadet vorstehender Bestimmung ist der AN berechtigt, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist (z. B. Übermittlung von Error-Logs, Speicher- und Datenbank-Dumps an Softwarehersteller zwecks Fehleranalyse). Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen gemäß Datenschutzgesetz auf ihre Geheimhaltungsverpflichtung aufmerksam zu machen. Die Vertragspartner vereinbaren, ihnen versehentlich zugegangene Unterlagen unverzüglich zurückzugeben sowie versehentlich zugegangene Daten unverzüglich zu löschen und ebenfalls vertraulich zu behandeln.
In allen Belangen des Datenschutzes ist das österreichische Datenschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Die Vertragspartner sind von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn sie vom jeweils anderen Vertragspartner schriftlich entbunden wurden oder zwingende gesetzliche Vorschriften gegen die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sprechen.
12. Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von Email-Werbung
Der AG erteilt seine Zustimmung, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten des ANs sowie zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der AG erklärt sich auf den Vertragsunterlagen einverstanden, vom AN Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services des ANs sowie von den in den Vertragsunterlagen angeführten Geschäftspartnern des ANs in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei verbleiben die Daten des AGs einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich beim AN. Der AG kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich, per Fax oder Email widerrufen. Der AN wird dem AG in jeder Werbe-Email die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
Der AN darf den Namen und das Markenlogo des AG für Marketingmaßnahmen des ANs verwenden (z. B. Logo auf der Homepage oder Prospekten des ANs).
13. Immaterialgüterrechte
Das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen vom AN erstellten Programmen, Dokumentationen, Methoden, Arbeitsergebnissen, Konzepten und sonstigen erstellten Unterlagen steht ausschließlich dem AN zu. Auch wenn und soweit diese Ergebnisse durch die Mitarbeit oder Vorgaben des AGs entstanden sind.
Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, wird dem AG an diesen Werken eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche und örtlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt. Sofern nicht anders vereinbart, endet die Werknutzungsbewilligung automatisch mit der Beendigung des der Werknutzungsbewilligung zugrundeliegenden Vertrages zwischen den Vertragspartnern. Die Werknutzungsbewilligung des AGs gilt, auch nach Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts, ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke.
Softwareprodukte von Drittherstellern (das sind Softwareprodukte die nicht vom AN oder von Dritten in dessen Auftrag entwickelt wurden) unterliegen dem Urheberrecht und den Lizenzbedingungen der jeweiligen Dritthersteller. Der AG haftet für Verletzungen des Urheberrechts und der Lizenzbedingungen des Drittherstellers und hält den AN diesbezüglich schad- und klaglos. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, endet die Lizenz des AGs an der Software von Drittherstellern automatisch mit der Beendigung des der Lizenzerteilung zugrundeliegenden Vertrages zwischen den Vertragspartnern.
14. Rechtswahl / Gerichtsstands Vereinbarung
Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung eines zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das LG Korneuburg.
15. Schlussbestimmungen
Der AG verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des ANs und den mit dem AN verbundenen Gesellschaften, die an der Erfüllung eines zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages mitgewirkt haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Sollte ein Mitarbeiter des ANs, aus welchen Grund auch immer, zum AG wechseln, stehen dem AN 6 (sechs) Brutto-Monatsgehälter des ANs als Entschädigung zu. Dies gilt unabhängig der Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters beim AN.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die, zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag durch den AG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ANs.
Der AG gewährt dem AN - soweit erforderlich - während der Vertragserfüllung freien und gesicherten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Außerdem ist er bereit, notwendige Arbeitsmittel (z. B. Raum, Telefon, Computer) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenarbeiten, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Es bestehen keine Nebenabreden. Die AGB gelten jeweils in der letztgültigen Fassung (abrufbar unter www.impit.at). Änderungen der AGB werden dem AG nicht gesondert mitgeteilt, sondern es erfolgt ein Hinweis auf der nächsten Rechnung, die dem AG gelegt wird. Sie gelten als genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich Widerspruch erhebt.